aa1) Definition von Erträgen und Aufwendungen

 

Tz. 52

Erträge sind im Framework als Nutzenzunahmen in Form von Zuflüssen oder Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden definiert, die mit einer gleichzeitigen Zunahme des Eigenkapitals verbunden und nicht Bestandteil einer Eigenkapitalgebertransaktion sind (F.4.25(a)). Entsprechend sind Aufwendungen definiert als Nutzenabnahmen in Form von Abflüssen oder Abnahmen von Vermögenswerten oder Zunahmen von Verbindlichkeiten, die mit einer gleichzeitigen Abnahme des Eigenkapitals verbunden und nicht Bestandteil einer Eigenkapitalgebertransaktion sind (F.4.25(b)). Diese Definitionen sind in leicht angewandelter Form auch in IAS 1.109 enthalten.

 

Tz. 53

In der Folge wird im Framework zwischen Erlösen und anderen Erträgen sowie zwischen Aufwendungen und Verlusten differenziert (F.4.29, .33). Erstere fallen dabei regelmäßig im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an. Letztere können im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen oder nicht. Beispielhaft werden für andere Erträge Erträge aus der Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten sowie unrealisierte Neubewertungsgewinne (F.4.31) genannt. Als Verluste werden Aufwendungen aus Naturkatastrophen und aus der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte sowie unrealisierte Fremdwährungsverluste aufgeführt (F.4.35). Die Differenzierung zwischen den Erfolgsposten bleibt vage und endet mit der Aussage, dass andere Erträge und Verluste nicht als eigenständige Posten betrachtet werden, sondern sich nach ihrer Art her nicht von Erlösen bzw. Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unterscheiden (F.4.30, .34). Ein wesentlicher Aspekt aus dieser Definition ist jedoch, dass die Realisation kein notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Erfolg nach IFRS ist und insofern der Erfolgsbegriff nach IFRS umfassender ist als nach HGB. Zwar enthält das Framework auch die Aussage, dass nach bestimmten Kapitalerhaltungskonzepten Neubewertungserfolge nicht in der GuV, sondern direkt im Eigenkapital zu erfassen sind, doch wird gleichzeitig betont, dass diese Erfolge unter die Erfolgsdefinition der IFRS fallen und in den IFRS – mit Ausnahme für die Rechnungslegung in Währungen von Hochinflationsländern – kein bestimmtes Kapitalerhaltungskonzept vorgeschrieben ist (F.4.36, .65).

aa2) Erfassung von Erträgen und Aufwendungen

 

Tz. 54

Erträge und Aufwendungen unterliegen zunächst denselben allgemeinen Erfassungskriterien, wie Vermögenswerte und Schulden (vgl. Kapitel 10), d. h. die Nutzenzu- bzw. -abnahme hat wahrscheinlich und zuverlässig ermittelbar zu sein (F.4.37–.38). Zusätzlich ist für die Erfassung erforderlich, dass die Nutzenzu- bzw. -abnahme mit der Zu- oder Abnahme eines Vermögenswerts oder einer Schuld verbunden ist. Dies bedeutet, dass die Erfolgserfassung an die Veränderung eines Vermögenswerts oder einer Schuld gekoppelt ist (F.4.47, .49). Zu den konkreten Anforderungen für die Umsatzrealisierung vgl. Kapitel 9. Ferner sind Aufwendungen prinzipiell im Zusammenhang mit den dazugehörigen Erträgen zu erfassen (matching principle). So sind beispielsweise die Umsatzkosten gleichzeitig mit den Erträgen aus dem Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse zu erfassen oder planmäßige Abschreibungen über den Zeitraum, in dem der Nutzen aus dem langfristigen Vermögenswert zufließt (F.4.50–.51). Steht einer Ausgabe allerdings kein künftiger Nutzen gegenüber oder erfüllt der künftige Nutzen nicht oder nicht mehr die Kriterien zur Erfassung eines Vermögenswerts, ist der Aufwand sofort in der GuV zu erfassen (F.4.52). Beispiele hierfür sind aktivierte Vorauszahlungen von Dienstleistungen, die die Aktivierungsvoraussetzungen für Vermögenswerte erfüllen und bei Inanspruchnahme als Aufwand zu erfassen sind. Nach HGB werden sie als aktive Rechnungsabgrenzungsposten behandelt. Schließlich sind Aufwendungen auch in der GuV zu erfassen, wenn ausschließlich eine Schuld besteht und die Erfassung eines Vermögenswerts nicht in Betracht kommt, wie dies bei der Rückstellungsbildung der Fall ist (F.4.53). Keine konkreten Angaben sind im Framework enthalten, in welchem Teil der Ergebnisrechnung die entsprechenden Erträge und Aufwendungen zu erfassen sind, die Vorschriften hierfür befinden sich in IAS 1 und in den einschlägigen IFRS.

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