a) Überblick

 

Tz. 40

IAS 1 regelt die Darstellung des "Abschlusses" (presentation of financial sta­te­ments) nach IFRS und strukturiert dessen Grund­ele­men­te. IAS 1.9 definiert den Begriff des Abschlusses als eine strukturierte Ab­bildung der Ver­mögens-, Finanz- und Er­trags­lage und beschreibt seine Zielsetzung, Infor­mationen hierüber und über die Cashflows eines Unter­neh­mens bereitzustellen, die für ein brei­tes Spektrum von Adressaten nützlich sind, um wirt­schaft­liche Entscheidungen zu treffen. IAS 1.9 Satz 3 ergänzt das Ziel um Re­chen­schaft darüber, wie das Manage­ment, das ihm anvertraute Vermögen bewirt­schaftet hat. Diese weite Zweck­setzung beruht, wie IAS 1 insgesamt in der unionsrechtlich und nach den Verlautbarungen des IASB übereinstimmend geltenden Fassung der Über­arbeitung von 2007, noch auf dem IASC Rah­men­konzept 1989.

IAS 1 geht dem Rahmenkonzept ( Concep­tual Frame­work ) 2010 vor, in dem der Adressatenkreis enger fo­kussiert und die Rechen­schafts­funktion deutlich relativiert wor­den ist (vgl. CF.OB7 und .OB9 IASB 2010). Dieser Vorrang ergibt sich aus CF.Zweck und Status und für die unions­rechtlichen IFRS aus dem Ablauf des Übernahmeprozesses. Für die Rechnungs­le­gungspflicht nach Art. 4 VO 1606/2002 ist der durch VO 1274/2008 v. 17.12.2008[102] in Unions­recht übernommene und später, auch durch die Initiative zu Angaben (Disclosure Initiative), nur punktuell geänderte IAS 1 vom 6.9.2007 maßgeb­lich.[103] Zu seiner Auslegung ist das bei dessen Über­nahme in Unions­recht noch gel­ten­de IASC Rah­menkonzept von 1989 heranzuziehen, weil der nach diesem älteren Rahmen­konzept kon­zipierte und aus­zu­le­gende IAS 1 der wesentlichen Übernahme­entschei­dung zu Grun­de lag.

IAS 1.9 Satz 4 leitet aus dem Zweck des Abschlusses die Informationselemente Vermögens­werte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, einschließlich Gewinne und Ver­lus­te aus Veräußerungen langfristiger Vermögenswerte und aus Wertänderungen, Kapital­zu­füh­rungen und Ausschüttungen sowie Cashflows ab. Er erklärt die Prognose zukünftiger Cashflows zur Klammerfunktion dieser Informationen.

IAS 1.10 beschreibt daraus abgeleitet die Grundbestandteile eines IFRS-Jahresabschlusses:

  • Bilanz (balance sheet) zum Abschlussstichtag (alternativ und nach IAS 1 [revised 2007] vorrangig [vgl. IAS 1.IN11]: Darstellung der Vermögenslage [statement of financial position])
  • Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (statement of profit or loss and other comprehensive income [OCI], alternativ nach IAS 1.10 Satz 2: "Gesamt­ergebnis­rechnung" [statement of comprehensive income]) für die Periode
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity) für die Periode
  • Kapitalflussrechnung (alternativ Darstellung der Zahlungsströme (statement of cashflows)) für die Periode
  • Anhang (notes)
  • Vergleichsinformationen (comparative information) nach IAS 1.38 und 1.38 A

Die nach IFRS 8.2 nur für börsennotierte Unternehmen vorgeschriebene Segment­bericht­er­stattung (segment information) ist Teil des Anhangs.[104] Die nach IAS 33.2 nur für börsen­notier­te Aktiengesellschaften vorgeschriebene Darstellung des "Ergebnis je Aktie" (earnings per share) ist Bestandteil der GuV-Rechnung.[105] Nach IAS 1.11 muss ein vollständiger Ab­schluss alle Bestandteile gleichwertig enthalten. Die IFRS schreiben keine Zwischenbericht­erstattung vor, regeln aber in IAS 34 den Zwi­schen­bericht (interim financial reporting) als modifizierte Form des Abschlusses für die Fälle, in denen er nach nationalen Börsen- oder Ka­pital­marktvorschriften vorgeschrieben ist. Für börsennotierte Gesellschaften regelt etwa § 37w WpHG die Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenberichts als Halbjahresfinanzbericht, für den IAS 34 gilt, wenn er nach IFRS aufgestellt werden soll. Demgegenüber gilt IAS 34 nicht für Quartalsberichte, wie die (noch[106]) nach § 37x WpHG vorgeschriebenen Zwischen­mitteilun­gen.[107]

Ein Lagebericht (Management Commentary) der Verwaltung ist kein Pflichtbestandteil der IFRS-Rechnungslegung.[108] IAS 1.13 beschreibt nur die möglichen Inhalte eines neben dem Ab­schluss vom Manage­ment freiwillig oder nach nationalen gesetzlichen Bestimmungen er­stell­ten Berichts. Begleitend hierzu hat das IASB 2010 ein Practice Statement Management Com­mentary (PS MC) herausgegeben, das aber nur einen unverbindlichen Orientierungs­rahmen enthält.[109] Mutterunternehmen, die einen Abschluss nach Art. 4 VO (EU) 1606/2002, nach § 325 Abs. 1 HGB oder nach § 325 Abs. 2 HGB aufstellen, müssen neben dem Abschluss nach IFRS einen Lagebericht nach §§ 289 f. HGB veröffentlichen (§§ 315a Abs. 1, 325 Abs. 2a Satz 4 HGB).

[102] ABl. 2008, L 339, 3.
[103] Die späteren unionsrechtlichen Änderungen dieses Standards, insbesondere durch VO 475/2012 v. 5.6.2012 (ABl. 2012, L 146, 1) zur Übernahme einzelner Ände­rungen des IAS 1 vom 16.6.2011 und durch VO 2015/2406 v. 18.12.2015 (ABl. 2015, L 333, 97) zur Übernahme der Änderungen v. 18.12.2014, waren nicht auf den Zweck des Jahres­ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge