Tz. 89
Die Strafsanktionen des § 331 HGB und die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB beziehen sich auf die Vertretungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften ohne speziellen Bezug auf die §§ 264 ff. HGB. Daher gelten sie auch, wenn die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB vorgelegen hat.
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