Tz. 88

In der Literatur wird vertreten, dass der Geschäftsleiter ein Wahlrecht habe, ob er von der Befreiung des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch macht oder nicht. Jedoch soll das Wahlrecht im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung eingeschränkt werden können.[159] Für diese Lösung wird auf die anderweitige Formulierung von § 264b HGB a. F. verwiesen, der zwingenden Charakter hat. Folgt man dieser Sichtweise, muss im Rahmen des Geschäftsleiterermessens geprüft werden, welche Vorteile ein geprüfter bzw. offengelegter Jahresabschluss bringt und welche Kosten dem gegenüberstehen. Mit Blick auf die Absicherung der ertragsteuerlichen Organschaft wird wegen der Wirkungen des Bestätigungsvermerks gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 KStG eine Entscheidung zugunsten einer Abschlussprüfung trotz Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB immer ermessenskonform sein.

[159] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 106; Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 143.

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