Tz. 211

§ 267 Abs. 6 HGB lässt die Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen unberührt. Die Vorschrift ist nicht eindeutig, weil insbesondere kleine Kapitalgesellschaften, aber auch mittelgroße Kapitalgesellschaften einerseits Erleichterungen bei der Aufstellung, aber auch bei der Offenlegung des Jahresabschlusses genießen. Unter Rückgriff auf den Bericht des Rechtsausschusses soll sich § 267 Abs. 6 HGB allein auf die Offenlegung beziehen. Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sollen demnach auf durch Informations- und Auskunftsrechte von Arbeitnehmervertretungen nicht in Frage gestellt werden können, jedoch müssen nicht offenlegungspflichtige Teile des Jahresabschlusses den Arbeitnehmervertretern vorgelegt werden.[320] Die Gegenansicht verlangt hingegen, dass sowohl eine unverkürzte Bilanz als auch die (unverkürzte) GuV den Arbeitnehmern vorgelegt wird.[321] Eine dritte Ansicht lehnt hingegen unter Vergleich von § 108 Abs. 5 BetrVG mit § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG jegliche erweiterte Vorlagepflichten ab und beschränkt die Arbeitnehmervertreter auf Informations- und Auskunftsansprüche hinsichtlich detaillierter Angaben.[322]

[320] ADS, § 267 HGB Rn. 32; Knop, in: HdR, § 267 HGB Rn. 32; Reiner, in: MüKo-HGB, § 267 HGB Rn. 22; Suchan, in: MüKo-BilR, § 267 HGB Rn. 28. Winkeljohann/Lawall, in: BeckBilKo, § 267 HGB Rn. 30.
[321] Scherrer, in: KK-RechnR, § 267 HGB Rn. 35.
[322] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267 HGB Rn. 22.

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