Tz. 107

 

§ 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

Eine Personengesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlagebericht

    1. eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
    2. eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;
  2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;
  3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben und
  4. für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 108

Personengesellschaften, die gem. § 264a HGB auch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des zweiten Abschnitts anzuwenden haben, können von diesen unter den Voraussetzungen des § 264b HGB befreit werden.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 109

Die Vorschrift wurde einst durch das KapCoRiLiG im Jahr 2000[184] zur Umsetzung von Art. 57a Abs. 2 Satz 1 lit. b) der 4. EG-Richtlinie in das HGB eingefügt.[185] Die Änderung von § 264b Nr. 3, Nr. 4 a. F. in § 264b Nr. 3 HGB der folgenden Fassung durch das EHUG betraf die Offenlegung und war eher formaler Natur. Nach dem RefE zum BilRUG sollte § 264b HGB grundlegend geändert und § 264 Abs. 3 HGB angepasst werden. Bereits im RegE zum BilRUG wurde davon Abstand genommen und es gilt eine Version fort, die in etwa dem bisherigen Wortlaut entspricht.

[184] BGBl. 2000 153.
[185] RL 90/605/EWG.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 110

§ 264b HGB erfasst alle von § 264a HGB erfassten Kommanditgesellschaften (vgl. Tz. 94 ff.).

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 111

Die Neufassung des § 264b HGB nach dem RefE zum BilRUG hätte gelautet: "§ 264 Abs. 3 ist auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Wenn das Mutterunternehmen persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens ist, kann das Tochterunternehmen anstelle der in § 264 Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Erklärung eine Erklärung über die Stellung des Mutterunternehmens als persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens offenlegen." Dadurch wäre es auch in diesem Punkt zu einer sinnvollen Angleichung der kapitalistischen Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft gekommen. Die Besinnung auf die bislang geltende Rechtslage im RegE zum BilRUG bzw. nunmehr Gesetz gewordenen Wortlaut erscheint zweifelhaft und kann zu größter Intransparenz trotz fehlender Haftung einer natürlichen Person führen. Das wird in den weiteren Ausführungen belegt.

2. Erläuterung

a) Der Unterschied zu § 264 Abs. 3 HGB

 

Tz. 112

Personengesellschaften, die gem. § 264a HGB auch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des zweiten Abschnitts anzuwenden haben, können von diesen unter den Voraussetzungen des § 264b HGB befreit werden. Systematisch ist die Vorschrift fragwürdig, weil eine Vorschrift mit dem Gehalt des § 264 Abs. 3 HGB sachgerecht wär. Stattdessen wird in § 264b HGB ein deutlich großzügigerer Befreiungstatbestand normiert.[186] Ein Grund für die Ungleichbehandlung von KapGesellschaften und KapCo-Gesellschaften kann allenfalls darin erblickt werden, dass in einer Personengesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen wenigstens eine Person unbeschränkt haften muss. Deshalb lässt sich eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung evtl. noch verneinen. Das Mutterunternehmen muss nicht persönlich unbeschränkt haften oder für die Verbindlichkeiten der kapitalistischen Personengesellschaft einstehen. Während bei § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB der Einstand für Verbindlichkeiten durch das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen gefordert wird (vgl. Tz. 65 ff.), kann bei § 264b HGB eine beliebige GmbH als Komplementär persönlich unbeschränkt haften.[187] Wird die Personengesellschaft durch eine Kommanditistin beherrscht und daher § 264b Nr. 1b HGB angewendet, ist die Personengesellschaft zwar in den Konzernabschluss der Kommanditistin aufgenommen, jedoch tritt nicht die beherrschende Gesellschaft, sondern allein die "Funktions"-GmbH in die persönliche Haftung ein.

 

BEISPIEL

Die G-GmbH und die A-AG sind Holdinggesellschaften. Die G-GmbH ist Gesellschafterin der X-GmbH, Y-GmbH und Z-GmbH. Diese GmbHs sind Komplementäre ohne Stimmrecht und mit bloßer Haftungsvergütung der entsprechenden X-GmbH & Co. KG, Y-GmbH & Co. KG bzw. Z-GmbH & Co. KG. Einzige Kommanditistin ist die G-GmbH. Die A-AG ist einziger Gesellschafter der B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH. Die X-, Y- und Z-KG müss...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge