Tz. 86

Insbesondere der Verzicht auf die §§ 264274a HGB wirft Probleme auf, soweit die entsprechende Vorschrift nicht allein der Informationsverbesserung, sondern Auswirkung auf die Höhe des verteilungsfähigen Gesellschaftsvermögens hat. Die eigentlich dem Kapitalschutzrecht des Gesellschaftsrechts zugehörigen Vorschrift der § 268 Abs. 8, § 272 Abs. 5 HGB werden nicht angewendet. Für die Gewinnabführung beim Unternehmensvertrag statuiert § 301 AktG jedoch, dass unter § 268 Abs. 8 HGB fallende Beträge abführungsgesperrt sind. Wenn § 268 Abs. 8 HGB aber nicht angewendet werden braucht, ist es fraglich, ob § 301 AktG nicht eingeschränkt ausgelegt werden muss.[156] Ebenso würde bei fehlendem Unternehmensvertrag die Gewinnausschüttung auch die Beträge der Tochtergesellschaft erfassen, die andernfalls durch § 268 Abs. 8 HGB und § 272 Abs. 5 HGB ausschüttungsgesperrt wären.

 

BEISPIEL

Die A-AG ist zu 100 % an der X-AG beteiligt. Die X-AG ist gem. § 264 Abs. 3 HGB von den §§ 264 ff. HGB befreit. Die X-AG weist selbst geschaffene Immaterialgüter aus. Muss bei der Gewinnausschüttung § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB beachtet werden?

[156] Wohl für eine analoge Anwendung von § 268 Abs. 8 HGB in diesem Fall WP-Hdb. I, F Rn. 31; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 110.

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