Tz. 82

Im Anhang vom Konzernabschluss der Muttergesellschaft muss die Befreiung des Tochterunternehmens vom Einzelabschluss angegeben werden.[152] Gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB n. F. muss die abhängige Gesellschaft ihre Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB unter Angabe des Gesellschafterbeschlusses, der Haftungsübernahme durch das Mutterunternehmens (nach zutreffender Ansicht zusätzlich: Der Verlustübernahmeerklärung) und der Voraussetzungen von § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB gem. § 325 Abs. 1 bis Abs. 1b HGB offenzulegen.

[152] Zur Diskussion um die Bekanntmachung nach bisheriger Rechtslage insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses siehe Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 150 ff.; Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 133 ff.

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