Tz. 121

Liegen die Voraussetzungen von § 264b HGB vor, ist die Personengesellschaft von den folgenden Pflichten befreit:

Wie bei der Kapitalgesellschaft besteht ein Wahlrecht, ob einzelne Elemente doch in Anspruch genommen werden sollen.[199] Jedoch kann die Beachtung einer der Pflichten nur vollständig geschehen. Die §§ 264278 HGB können entweder nur vollständig oder gar nicht beachtet werden. Bei der Auswahl des Abschlussprüfers ist § 319 HGB zu beachten etc.

[199] A.A. Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264b HGB Rn. 42 f.

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