Tz. 121
Liegen die Voraussetzungen von § 264b HGB vor, ist die Personengesellschaft von den folgenden Pflichten befreit:
- Beachtung der strengeren Ansatz-, Bewertungs-, Gliederungs- und Ausweisvorschriften der §§ 264–278 HGB
- Aufstellung des Anhangs (§ 284–288 HGB)
- Aufstellung des Lageberichts (§§ 289, 289a HGB)
- Prüfung (§§ 316–324a HGB)
- Offenlegung (§§ 325–329 HGB)
Wie bei der Kapitalgesellschaft besteht ein Wahlrecht, ob einzelne Elemente doch in Anspruch genommen werden sollen.[199] Jedoch kann die Beachtung einer der Pflichten nur vollständig geschehen. Die §§ 264–278 HGB können entweder nur vollständig oder gar nicht beachtet werden. Bei der Auswahl des Abschlussprüfers ist § 319 HGB zu beachten etc.
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