Tz. 81

Die Kapitalgesellschaft muss in den Konzernabschluss einer Muttergesellschaft einbezogen werden. Entweder muss es sich um eine deutsche Gesellschaft oder eine solche mit Sitz in einem EU-Staat oder assoziierten Vertragsstaat handeln. In den Konzernabschluss einer deutschen Muttergesellschaft wird das Unternehmen gem. § 290 HGB einbezogen. Es ist dabei gleichgültig, ob und wie viele zwischengeschaltete Tochtergesellschaften die Beteiligung vermitteln. Es kommt nur darauf an, dass überhaupt in den Konzernabschluss einbezogen wird. Wird von der Verzichtsmöglichkeit des § 296 HGB Gebrauch gemacht, kommt § 264 Abs. 3 HGB nicht zur Anwendung.[150] Weil allein die Methode der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 ff. HGB die Qualifikation der Gesellschaft als Tochterunternehmen anzeigt, soll diese Methode die einzig zulässige sein.[151] All die Probleme um die Einbeziehung in einen Konzernabschluss einer Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat sind durch die vorliegende Neuregelung beseitigt.

[150] LG Bonn v. 9.11.2012, 38 T 285/12, NZG 2013, 433; Dörner/Wirth, DB 1998, 1525 (1529); Giese/Rabenhorst/Schindler, BB 2001, 511 (513).
[151] Giese/Rabenhorst/Schindler, BB 2001, 511 (513); Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 130.

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