Tz. 120

Die weiteren Voraussetzungen sind mit denen für Kapitalgesellschaften in § 264 Abs. 3 HGB identisch. Es wird auf die Anforderungen für den Konzernabschluss im Sinne von § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB verwiesen (vgl. Tz. 81); die Befreiung muss im Konzernabschluss angegeben werden und die Offenlegungspflichten entsprechen denen aus § 264 Abs. 3 HGB (vgl. Tz. 82).

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