Tz. 297

Umfang und Ausführlichkeit der im Zwischenbericht vorzunehmenden Anhangangaben sind jedoch – mit Ausnahme der Aufstellung eines vollständigen Abschlusses – nicht vergleichbar mit einem jährlichen Abschluss.[396] Der Anhang wird mit der Zielsetzung aufgestellt, dass die Adressaten im Vergleich zum letzten jährlichen Abschluss bzw. Zwischenbericht eine Art Aktualisierung zu allen wichtigen Informationen und Änderungen erhalten. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass den Adressaten der letzte Jahresabschluss bekannt ist. Eine über die Aktualisierung hinausgehende Offenlegung von Angaben widerspricht der Konzeption des IAS 34 und ist daher zu vermeiden.[397]

[396] Ammedick/Strieder, in: MüKo-BilR, IAS 34 Rn. 52.
[397] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 37 Rn. 38.

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