Tz. 157

§ 264c Abs. 5 HGB stellt zur verkürzten Bilanz für kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB) klar, dass deren Bilanzdarstellung sich ausschließlich nach § 266 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 HGB richtet. Jedoch ist für die Ermittlung der Bilanzposten nach wie vor § 264c Abs. 1 bis Abs. 4 HGB maßgebend.[265] Dadurch sind entbehrlich: Der Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB), Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 264c Abs. 2 HGB) und Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile (§ 264c Abs. 4 HGB).[266] Die Vorschrift soll auf alle gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, die die bilanzielle Darstellung betreffen.[267] Die zweifelhaften Gründe[268] für eine Besserstellung der kleinen GmbH & Co. KG bzw. Kleinst-GmbH & Co. KG gegenüber der entsprechenden GmbH haben sich durch das BilRUG nicht erledigt. Im Hinblick auf unausschüttbare Rücklagen kann man – anders als bei der GmbH – bei der GmbH & Co. KG mit dieser Erleichterung umgehen, weil entsprechender Gewinn auf Gesellschafterkonten verbucht wird. Bedenken ergeben sich aber im Hinblick auf § 264c Abs. 1 HGB wegen der insolvenzrechtlichen Sonderbehandlung von Darlehensbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Hier erscheint ein gesonderter Ausweis sowohl bei der GmbH & Co. KG als darlehensnehmender Gesellschaft wie auch bei der GmbH & Co. KG als Darlehensgeberin gegenüber einer Tochtergesellschaft dringend geboten. Die verwirrende Systematik der Vorschrift besagt im Satz 1, dass Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen gesondert auszuweisen sind. Sie besagt im Satz 2, dass wesentlichere Posten aus § 266 HGB Vorrang haben. Sie besagt in Satz 3 wiederum, dass eine kleine Kapitalgesellschaft Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen hat. Im Satz 4 wird auf § 264c Abs. 5 HGB verwiesen. Das kann nur bedeuten, dass zumindest die Forderungen, Verbindlichkeiten und Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern stets gesondert ausgewiesen werden müssen. Dieser Gedanke ist auf § 264c Abs. 5 HGB zu übertragen, sodass diese Vorschrift nicht auf § 264c Abs. 1 HGB verweist.

[265] Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 59; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264c HGB Rn. 34; Ischebeck/Nissen-Schmidt, in: HdR, § 264c HGB Rn. 39.
[266] Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 59.
[267] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264c HGB Rn. 36; Theile, GmbHR 2012, 1111 (1115).
[268] RegE MicroBilG, 21 (zur Differenzierung wird auf die Haftung des Komplementärs abgestellt, die in der GmbH fehlt).

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