Tz. 193

Verzichtet eine Holdinggesellschaft auf Entgelte für Dienstleistungen, die sie ihren Beteiligungsgesellschaften gegenüber erbringt, schmälert sie nicht nur ihre Umsatzerlöse, sondern auch ihren Gewinn. Wurde von Anfang an keine Vergütung vereinbart, ist das hinzunehmen. Wurde später auf die Vergütung verzichtet, liegen – anders als im Steuerrecht – mangels entsprechenden Willens keine Leistungen in das Kapital und damit nachträgliche Anschaffungskosten vor, sondern die Forderung ist auszubuchen und die Bilanzsumme dadurch gemindert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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