Tz. 208

Unzweifelhaft fällt der aus einer Spaltung neu hervorgegangene Rechtsträger unter § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB. Bei der Spaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 UmwG) handelt es sich um eine Neugründung. Unter § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB fallen daher neu geschaffene Rechtsträger nach einer Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Der übertragende Rechtsträger bei der Abspaltung und Ausgliederung bleibt hingegen als solcher bestehen und für ihn gelten die allgemeinen Regelungen. Bei der Spaltung sind die Umsatzerlöse des übertragenden Rechtsträgers anteilig heranzuziehen. Bei der Aufspaltung geht das Konzept auf. Bei der Abspaltung, aber auch bei der Ausgliederung muss das für den übertragenden Rechtsträger dazu führen, dass bei diesem zum Jahresende die entsprechenden Umsatzerlöse zu eliminieren sind. Bei der Abspaltung gelten für den übertragenden Rechtsträger die bekannten Prinzipien weiter.

 

BEISPIEL

Die A-AG hat im Jahr 01 24 Mio. EUR Umsatzerlöse, eine Bilanzsumme von 6 Mio. EUR und 60 Arbeitnehmer. Sie ist somit eine mittelgroße Gesellschaft. Sie gliedert einen Betriebsteil zum 1.7.02 auf die G-GmbH aus. Bis dahin hat sie 12 Mio. EUR Umsatz erzielt; im restlichen Jahr erzielt die G-GmbH einen Umsatz von 10 Mio. EUR und die A-AG einen solchen von 5 Mio. EUR. Von den 60 Arbeitnehmern arbeiten nun 40 bei der G-GmbH und 20 verbleiben bei der A-AG. Die Bilanzsumme der A-AG beträgt 8 Mio. EUR, die der G-GmbH 3 Mio. EUR. Im Ergebnis ist die G-GmbH als kleine Kapitalgesellschaft mit 3 Mio. EUR Bilanzsumme und durchschnittlich 40 Arbeitnehmern einzuordnen. Beim Umsatz sind ihr anteilig vom ersten Halbjahr 8 Mio. EUR zuzurechnen, sodass mit den 10 Mio. EUR aus dem zweiten Halbjahr Umsatzerlöse von 18 Mio. EUR angefallen sind. Die A-AG hat eine (neue) Bilanzsumme von 8 Mio. EUR. Die Umsatzerlöse des ersten Halbjahres werden in Höhe von 8 Mio. EUR der G-GmbH zugerechnet. Es verbleiben 4 Mio. EUR zuzüglich der 5 Mio. EUR aus dem zweiten Halbjahr, sodass Umsatzerlöse von 9 Mio. EUR vorliegen. Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl beträgt 40 (60 an den ersten beiden Stichtagen und 20 an den letzten beiden Stichtagen). Damit hat die A-AG nur einen Schwellenwert von § 267 Abs. 1 HGB überschritten; sie könnte daher als kleine gelten. Die A-AG ist aber kein Ergebnis des Umwandlungsvorgangs, sodass § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB bei ihr nicht anzuwenden ist. Sie muss auch noch im Jahr 03 die Schwellenwerte zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft unterschreiten, um als kleine eingeordnet zu werden.

 

Tz. 209

Nicht unter § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB, sondern unter § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB muss die Spaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, § 123 Abs. 2 Nr. 1, § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) fallen. Der aufnehmende Rechtsträger existiert bereits und erhält Vermögen des übertragenden Rechtsträgers lediglich im Wege der Gesamtrechts- und nicht der Einzelrechtsnachfolge. In Ausnahmefällen ist gleichwohl § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB anzunehmen, nämlich wenn der bereits existente Rechtsträger keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen ist. Es kann auf die Prinzipien zur Vorratsgründung zurückgegriffen werden (vgl. Tz. 205).

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