Tz. 57

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) im Hinblick auf den Anhang werden dort dargestellt (vgl. Tz. 219). § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB legt fest, dass bei einem Verzicht auf den Anhang zusätzliche Angaben unter der Bilanz gemacht werden müssen, wenn aufgrund besonderer Umstände der Jahresabschluss ein von den tatsächlichen Verhältnissen abweichendes Bild zeichnet. § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB statuiert die Vermutung, dass sogar bei Kleinstkapitalgesellschaften der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild wiedergibt.

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