aa) Gleicher Maßstab für alle Anwender

 

Tz. 248

Jeder Anwender (sei es ein Pflichtanwender nach der IAS-VO oder nach Abs. 2, sei es ein freiwilliger Anwender nach Abs. 3) ist verpflichtet, bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards sowie – ergänzend – bestimmte Vorschriften des HGB vollständig anzuwenden. Dabei gilt der gleiche Maßstab.[352]

[352] § 315a Abs. 3 Satz 2 HGB; vgl. dazu Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 315a HGB Rn. 32.

bb) IFRS

 

Tz. 249

Da die Erstellung und Weiterentwicklung der IFRS einem privatwirtschaftlich organisierten Gremium obliegt (dem IASB), bedarf es zur Transformation der IFRS in das EU-Recht eines rechtsbegründenden Akts (sog. Komitologieverfahren).[353] Art. 4 IAS-VO sowie die Norm nehmen ausschließlich auf diejenigen IFRS Bezug, die von der EU übernommen und anerkannt wurden und somit die Rechtsverbindlichkeit einer EU-Verordnung besitzen.[354] Diese IFRS (und nur diese) sind von den Pflichtanwendern sowie den freiwilligen Anwendern zu beachten. Werden bei der Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses demgegenüber (reformierte) IFRS angewendet, deren Anerkennung durch die EU zum betreffenden Abschlussstichtag noch aussteht, kann dies dazu führen, dass eine Befreiungswirkung des IFRS-Abschlusses nicht eintritt.[355]

[353] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 315a HGB Rn. 8.
[354] Vgl. Art. 2, 3 und 6 IAS-VO; zum Anerkennungsprozess ausführlich Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 15 ff.
[355] So ausdrücklich Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 24.

cc) HGB

 

Tz. 250

Neben den IFRS sind vom IFRS-Abschlussersteller folgende handelsrechtliche Regelungen zu berück­sich­tigen:[356]

 

Tz. 251

Darüber hinaus sind für Kreditinstitute die Vorschriften in §§ 340i ff. HGB, für Versicherungsunternehmen die Vorschriften in §§ 341i ff. HGB zu beachten.

[356] Dies betrifft die nicht von den IFRS abgedeckten Bereiche wie Angaben im Konzernanhang, den Konzernlagebericht, die Prüfung sowie die Offenlegung; vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 315a HGB Rn. 6.
[357] Der Verweis auf § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB wurde durch das TUG 2007 mit Wirkung für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr eines Mutterunternehmens eingefügt.

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