aa) Gleicher Maßstab für alle Anwender
Tz. 248
Jeder Anwender (sei es ein Pflichtanwender nach der IAS-VO oder nach Abs. 2, sei es ein freiwilliger Anwender nach Abs. 3) ist verpflichtet, bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards sowie – ergänzend – bestimmte Vorschriften des HGB vollständig anzuwenden. Dabei gilt der gleiche Maßstab.[352]
bb) IFRS
Tz. 249
Da die Erstellung und Weiterentwicklung der IFRS einem privatwirtschaftlich organisierten Gremium obliegt (dem IASB), bedarf es zur Transformation der IFRS in das EU-Recht eines rechtsbegründenden Akts (sog. Komitologieverfahren).[353] Art. 4 IAS-VO sowie die Norm nehmen ausschließlich auf diejenigen IFRS Bezug, die von der EU übernommen und anerkannt wurden und somit die Rechtsverbindlichkeit einer EU-Verordnung besitzen.[354] Diese IFRS (und nur diese) sind von den Pflichtanwendern sowie den freiwilligen Anwendern zu beachten. Werden bei der Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses demgegenüber (reformierte) IFRS angewendet, deren Anerkennung durch die EU zum betreffenden Abschlussstichtag noch aussteht, kann dies dazu führen, dass eine Befreiungswirkung des IFRS-Abschlusses nicht eintritt.[355]
cc) HGB
Tz. 250
Neben den IFRS sind vom IFRS-Abschlussersteller folgende handelsrechtliche Regelungen zu berücksichtigen:[356]
- Vorlage- und Auskunftspflichten der Tochterunternehmen gegenüber dem Mutterunternehmen gem. § 294 Abs. 3 HGB
- Verpflichtung zur Angabe der Firma, des Sitzes, des Registergerichts und der Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, gem. § 297 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben, § 297 Abs. 1a Satz 2 HGB.
- Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zur Abgabe des Bilanzeids gem. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB[357]
- Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses in deutscher Sprache und in Euro, sowie Unterzeichnungspflicht gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. §§ 244, 245 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Anteilsliste des Konzerns gem. § 313 Abs. 2 HGB (vgl. Tz. 164). Für freiwillige IFRS-Anwender (Abs. 3 der Norm) gelten darüber hinaus die Schutzbestimmungen des § 313 Abs. 3 HGB.
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Mitarbeiterzahlen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Organbezüge und -beziehungen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex gem. § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Honorar an Konzernabschlussprüfer gem. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB
- Bestimmungen über den Konzernlagebericht gem. § 315 HGB
- Sonstige Vorschriften außerhalb des zweiten Unterabschnitts (§§ 290–315a HGB), die den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht betreffen, insbesondere Vorschriften über Offenlegung (§§ 325 ff. HGB), Prüfung (§§ 316 ff. HGB)
Tz. 251
Darüber hinaus sind für Kreditinstitute die Vorschriften in §§ 340i ff. HGB, für Versicherungsunternehmen die Vorschriften in §§ 341i ff. HGB zu beachten.
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