Tz. 6

Die Vorschriften §§ 264 bis 264d HGB sind in einem Gefüge zu sehen. Es geht um die Frage, welche Gesellschaftsformen den Sondervorschriften der §§ 264 ff. HGB unterworfen werden sollen. Im Blickpunkt stehen dabei insbesondere Scheinauslandsgesellschaften, aber auch Hybridformen wie z. B. die Scheinauslandsgesellschaft & Co. Das Verständnis von § 264 Abs. 2 HGB – overriding principle (oberster Grundsatz) mit Korrekturfunktion gegenüber den GoB, overriding principle bei Vorrang der GoB oder völlige Abkoppelung von der Bilanz – wird sich nicht einvernehmlich klären lassen. Bei der Diskussion um § 264 Abs. 3 HGB wird sich zeigen, dass Richtlinienvorgaben praktisch nicht vernünftig umzusetzen sind, ohne Systembrüche im deutschen Recht herbeizuführen.

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