I. § 264c HGB

 

Tz. 124

 

§ 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.

(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:

  1. Kapitalanteile
  2. Rücklagen
  3. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.

(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.

(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A. III. 1 oder A. III. 3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten "Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden ist.

(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch, richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 125

KapCo-Gesellschaften im Sinne von § 264a HGB sind nach wie vor Personengesellschaften. Durch die alleinige persönlich unbegrenzte Haftung einer Kapitalgesellschaft entsprechen sie i.E. einer Kapitalgesellschaft und unterliegen daher den detaillierten Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungspflichten von Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, alle Modifikationen in einer Vorschrift zu erfassen.[201] Das Alternativmodell sieht vor, gesondert jede einzelne Vorschrift um einen Absatz für die Gesellschaften im Sinne des § 264a zu ergänzen.[202] Praktische Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

[201] BT-Drucks., 14/1806, 20.
[202] Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 1; Reiner, in: MüKo-HGB, §§ 264a–c Rn. 12.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 126

Es kann auf die Ausführungen bei § 264a HGB verwiesen werden (vgl. Tz. 93).

c) Geltungsbereich

 

Tz. 127

§ 264c HGB knüpft an § 264a HGB an, sodass auf den dort genannten Geltungsbereich verwiesen werden kann (vgl. Tz. 94).

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 128

Kernproblem der Anwendung von Sonderregeln für Kapitalgesellschaften auf bestimmte Personengesellschaften wird es sein, ob diese überhaupt sinnvoll angewendet werden können. Die Probleme treten dadurch auf, dass eine Kapitalgesellschaft als juristische Person eigenes Vermögen hat und das Vermögen nach einer Ausschüttung dem Gesellschafter endgültig zugeordnet ist. Auch eine Personengesellschaft als teilrechtsfähige Gesamthand hat eigenes Vermögen, jedoch wird für den Passivausweis auf das Modell der Gesellschafterkonten zurückgegriffen.

2. Erläuterung

a) § 264c Abs. 1 HGB

 

Tz. 129

Wie § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt § 264c Abs. 1 HGB, dass Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen.[203] Die Verhältnisse zwischen Gesellschaft und G...

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