Tz. 154

§ 264c Abs. 4 HGB regelt den Ausweis der Anteile an der Komplementärin bei der Einheits-GmbH & Co. KG. In diesen Konstellationen hält die KG die Anteile an ihrer Komplementärin (der GmbH).[261] Die Anteile an der Komplementärgesellschaft sind unter A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. Zugleich muss dieser Anteil gem. § 264c Abs. 4 Satz 2 HGB wieder neutralisiert werden, weil andernfalls dieser eine Betrag doppelt als Vermögensgegenstand eingebucht werden kann, obwohl ein Rückfluss des Geldes an den einstigen Gesellschafter der GmbH vorliegt.

 

BEISPIEL

Y-AG ist Gesellschafterin der X-GmbH und Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG. Die Stammeinlage bei der X-GmbH beträgt 25.000 EUR. Die Kommanditeinlage soll 100.000 EUR betragen. Die Y-AG weist in ihrer Bilanz die Beteiligung an der X-GmbH mit 25.000 EUR und die Beteiligung an der KG mit 100.000 EUR aus. Die X-GmbH weist ihre Beteiligung an der KG mit 25.000 EUR aus. Die KG selbst hat 125.000 EUR zu aktivieren und passiviert als Kapitalanteile 25.000 EUR und 100.000 EUR. Erwirbt die KG nun mit 25.000 EUR die Anteile an ihrer Komplementärin von der Y-AG, ergibt sich das folgende Bild (ohne § 264c Abs. 4): Die Y-AG weist 100.000 EUR als Beteiligung an der KG als Kommanditistin aus und aktiviert auch die erhaltenen 25.000 EUR bzw. den dafür neu erworbenen Vermögensgegenstand. Die X-GmbH weist weiterhin die Beteiligung an der KG bei sich aus. Die KG selbst aktiviert neben den 100.000 EUR zusätzlich die Beteiligung an der X-KG in Höhe von 25.000 EUR und passiviert die Kapitalanteile. Tatsächlich haben aber 25.000 EUR das Vermögen der KG verlassen, ohne dass ein wirtschaftlich verwertbarer Gegenwert hinzugekommen wäre.[262] Daher ist es richtig, dass ein Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile zu bilden ist. Im Ergebnis wird in Höhe von 25.000 EUR der Kapitalanteil ersetzt durch den Ausgleichsposten. Das wird jedoch für die Konstellation bezweifelt, in der die Komplementär-Kapitalgesellschaft (hier: die X-GmbH) noch weiteres eigenes Vermögen hat.[263]

 

Tz. 155

Einer Diskussion zur zutreffenden Zuordnung des Rücklagepostens wie bei § 272 Abs. 4 HGB bedarf es hier nicht (dazu vgl. Kapitel 7 Tz. 91 ff.), weil die GmbH regelmäßig kein weiteres Eigenvermögen hat und von der KG zu 100 % erworben wird. Umstritten ist jedoch, ob dieser Sonderposten auch zu bilden ist, wenn die Kapitalgesellschaft keine Einlage an die Personengesellschaft geleistet hat und auch nicht an deren Ergebnis beteiligt ist. Es ist richtig, in dieser Konstellation auf einen Ausgleichsposten verzichten.[264] Wirtschaftlich wurde ein Betrag zum Erwerb der Beteiligung an der Komplementär-Kapitalgesellschaft aufgewendet; jedoch hatte die Komplementär-Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nicht zum Erwerb eines Kapitalanteils der Personengesellschaft verwendet. Es ist ein realer Vermögenswert für den Erwerbspreis in das Vermögen der Personengesellschaft gelangt. Der Sonderposten ist auch deshalb nicht nötig, weil mangels Einlageleistung und Gewinnbeteiligung der Kapitalgesellschaft kein Kapitalanteil ausgewiesen worden ist.

 

BEISPIEL

Siehe voriges Beispiel; nur dass die X-GmbH keinen Kapitalanteil an der KG hält. Solange die Y-AG noch an der X-GmbH und als Kommanditistin an der KG beteiligt ist, kommt es zu folgendem Ausweis: Die X-GmbH aktiviert 25.000 EUR Bankvermögen oder Barvermögen in ihrer Bilanz. Die KG weist 100.000 EUR aus und passiviert die Kapitalanteile von der Y-AG als Kommanditistin. Erwirbt die KG von Y die Anteile an der X-GmbH, ändert sich am bilanziellen Ausweis der X-GmbH nichts. Die Y-KG aktiviert 75.000 EUR und die Beteiligung an der X-GmbH mit 25.000 EUR. Sie passiviert die Kapitalanteile von Y als Kommanditistin in Höhe von 100.000 EUR. Eines Sonderpostens bedarf es nicht, weil kein Kapitalanteil der Komplementärin ausgewiesen wird.

 

Tz. 156

Um nicht die Haftung der Kommanditisten wieder aufleben zu lassen und auch nicht gegen den Kapitalschutz im GmbH-Recht zu verstoßen, wird man in Parallele zu § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG einen Erwerb der Anteile an einer Komplementär-GmbH nur akzeptieren können, wenn das Kapitalkonto I nicht gemindert wird. Dieser Frage kommt regelmäßig Relevanz bei der Abfindung ausscheidender Kommanditisten zu. Sie ist bislang nicht diskutiert worden. Im Rahmen dieser Kommentierung kann nur knapp auf die Problemlage hingewiesen werden.

 

BEISPIEL

An der X-GmbH & Co. KG sind u. a. A, B, C, D, E mit je 10.000 EUR Pflicht- bzw. Hafteinlage als Kommanditisten beteiligt. Allein A hält alle Anteile an der X-GmbH. Die X-GmbH hat auf einem Konto die 25.000 EUR Einlage verbucht; sie hat keinen Kapitalanteil an der KG. Erwirbt bei einem Ausscheiden von A die KG auch die Anteile des A an der X-GmbH, ist das GmbH-Vermögen nicht betroffen; allein das KG-Vermögen ist betroffen. Hatte die X-GmbH hingegen die 25.000 EUR für einen Kapitalanteil in die KG eingelegt, ist nicht allein das KG-Vermögen betroffen; vielmehr fließt die Einlage mittelbar an A zurück, sod...

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