Tz. 56

Wird ein unzutreffender Bilanzeid abgegeben, ist das Organmitglied nicht nur gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, sondern auch gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3a HGB strafbar. Auch hier gilt wieder die fehlende Schutzgesetzeigenschaft von Bilanzrechtsvorschriften. Ordnet man die § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB eher kapitalmarktrechtlich ein, kann eine Schutzgesetzeigenschaft deshalb verneint werden, solange §§ 15, 20a WpHG keine Schutzgesetze sind. Ein Rechtsprechungswandel (oder eine explizite Gesetzgebung) zu §§ 15, 20a WpHG können aber zu einer anderen Sichtweise führen, sodass in der Konsequenz § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB als Schutzgesetz einzustufen wäre. Derzeit ist eine Schutzgesetzeigenschaft aber abzulehnen.[100]

[100] Fleischer, ZIP 2007, 97 (103); Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 68; Reiner, in: MüKo-HGB, § 264 HGB Rn. 118; Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 101.

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