Tz. 192

Besondere Vorsicht ist bei verdeckten Vermögensverlagerungen geboten. Im GmbH-Recht können sie nicht nur gegen das Prinzip der Kapitalerhaltung,[297] sondern (insbesondere in der mehrgliedrigen GmbH) auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der Treuepflicht oder der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung verstoßen.[298] Rückzahlungsansprüche können sich daher nicht nur aus § 31 GmbHG, sondern auch bei Beachtung von § 30 GmbHG aus § 812 BGB ergeben.[299] Auf letztere Ansprüche kann die Gesellschaft wiederum verzichten, soweit im Zeitpunkt des Verzichts keine Unterbilanz besteht oder dadurch entsteht. Zu beachten ist jedoch, dass diese Ansprüche (bis zum Verzicht auf diese) erst einmal entstanden sind, daher aktiviert werden müssen und deshalb die Bilanzsumme erhöhen. Im Aktienrecht sind verdeckte Gewinnausschüttungen grundsätzlich unzulässig, weil Aktionäre gem. § 57 Abs. 3 AktG ausschließlich Anspruch auf den Bilanzgewinn haben.[300] Der Erstattungsanspruch aus § 62 AktG ist daher immer zu aktivieren und erhöht die Bilanzsumme. Handelt es sich um eine faktisch abhängige AG, liegt es unabhängig vom Verhältnis von § 57 AktG zu § 311 AktG ähnlich, weil entweder der Nachteil bereits ausgeglichen sein muss oder bei unterbliebenem Nachteilsausgleich ein Schadensersatzanspruch gem. § 317 AktG zu aktivieren ist.

[297] Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29 GmbHG Rn. 71.
[298] Dazu Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29 GmbHG Rn. 72 ff.
[299] Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29 GmbHG Rn. 76.
[300] Koch, in: Hüffer, AktG, § 57 AktG Rn. 8 ff.

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