Tz. 250
Neben den IFRS sind vom IFRS-Abschlussersteller folgende handelsrechtliche Regelungen zu berücksichtigen:[356]
- Vorlage- und Auskunftspflichten der Tochterunternehmen gegenüber dem Mutterunternehmen gem. § 294 Abs. 3 HGB
- Verpflichtung zur Angabe der Firma, des Sitzes, des Registergerichts und der Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, gem. § 297 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben, § 297 Abs. 1a Satz 2 HGB.
- Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens zur Abgabe des Bilanzeids gem. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB[357]
- Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses in deutscher Sprache und in Euro, sowie Unterzeichnungspflicht gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. §§ 244, 245 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Anteilsliste des Konzerns gem. § 313 Abs. 2 HGB (vgl. Tz. 164). Für freiwillige IFRS-Anwender (Abs. 3 der Norm) gelten darüber hinaus die Schutzbestimmungen des § 313 Abs. 3 HGB.
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Mitarbeiterzahlen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Organbezüge und -beziehungen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex gem. § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB
- Angabepflichten für den Konzernanhang: Honorar an Konzernabschlussprüfer gem. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB
- Bestimmungen über den Konzernlagebericht gem. § 315 HGB
- Sonstige Vorschriften außerhalb des zweiten Unterabschnitts (§§ 290–315a HGB), die den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht betreffen, insbesondere Vorschriften über Offenlegung (§§ 325 ff. HGB), Prüfung (§§ 316 ff. HGB)
Tz. 251
Darüber hinaus sind für Kreditinstitute die Vorschriften in §§ 340i ff. HGB, für Versicherungsunternehmen die Vorschriften in §§ 341i ff. HGB zu beachten.
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