Tz. 250

Neben den IFRS sind vom IFRS-Abschlussersteller folgende handelsrechtliche Regelungen zu berück­sich­tigen:[356]

 

Tz. 251

Darüber hinaus sind für Kreditinstitute die Vorschriften in §§ 340i ff. HGB, für Versicherungsunternehmen die Vorschriften in §§ 341i ff. HGB zu beachten.

[356] Dies betrifft die nicht von den IFRS abgedeckten Bereiche wie Angaben im Konzernanhang, den Konzernlagebericht, die Prüfung sowie die Offenlegung; vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 315a HGB Rn. 6.
[357] Der Verweis auf § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB wurde durch das TUG 2007 mit Wirkung für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr eines Mutterunternehmens eingefügt.

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