Tz. 162

§ 264d HGB übernimmt durch den Verweis auf § 2 WpHG die Definition des WpHG. Abzugrenzen ist die kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft von der börsennotierten AG. Diese ist in § 3 Abs. 2 AktG definiert. Das AktG kennt nur die börsennotierte AG und nicht die kapitalmarktorientierte. Jedoch wird in ausgewählten Fällen auf § 264d HGB Bezug genommen (genauer vgl. Tz. 165). Das Handelsbilanzrecht nimmt hingegen nur in den meisten Fällen Bezug auf die kapitalmarktorientierte Gesellschaft; in einigen Fällen wird aber auch auf die börsennotierte Aktiengesellschaft Bezug genommen (vgl. Tz. 166).[269]

[269] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264d HGB Rn. 5.

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