Tz. 246

Abs. 3 gibt jedem Mutterunternehmen, das nicht bereits durch Art. 4 IAS-VO oder Abs. 2 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet ist, die Möglichkeit freiwillig einen IFRS-Konzernabschluss anstelle eines HGB-Konzernabschlusses zu erstellen. Ein solcher freiwillig nach IFRS aufgestellter Konzernabschluss entfaltet die gleiche befreiende Wirkung wie ein IFRS-Konzernabschluss durch Pflichtanwender. Der nationale Gesetzgeber hat insoweit sein entsprechendes Wahlrecht nach Art. 5 lit. b) IAS-VO ausgeübt.

 

Tz. 247

Unabhängig davon bleibt es jedem Unternehmen unbenommen, freiwillig (auch) seinen Einzelabschluss nach IFRS-Grundsätzen aufzustellen. Ein solcher Abschluss befreit aber weder von einer gegebenenfalls bestehenden Konzernrechnungslegungspflicht nach HGB noch von der Verpflichtung, einen HGB-Einzelabschluss und eine Steuerbilanz aufzustellen.[351]

[351] Vgl. Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 25.

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