Tz. 168

Das HGB nimmt z. T. auch auf die börsennotierte AG bzw. börsennotierte Gesellschaft Bezug. Eine Definition findet sich in § 3 Abs. 2 AktG. Zwar ist auch die Teilnahme am regulierten Markt Voraussetzung und damit die Teilnahme am Freiverkehr nicht ausreichend, jedoch kommt es darauf an, dass Aktien und nicht nur Schuldtitel gehandelt werden.[273]

[273] Koch, in: Hüffer, AktG, § 3 AktG Rn. 6.

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