Tz. 168
Das HGB nimmt z. T. auch auf die börsennotierte AG bzw. börsennotierte Gesellschaft Bezug. Eine Definition findet sich in § 3 Abs. 2 AktG. Zwar ist auch die Teilnahme am regulierten Markt Voraussetzung und damit die Teilnahme am Freiverkehr nicht ausreichend, jedoch kommt es darauf an, dass Aktien und nicht nur Schuldtitel gehandelt werden.[273]
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