Tz. 153

§ 264c Abs. 3 Satz 1 HGB stellt klar, dass das Privatvermögen des Gesellschafters und damit verbundene Aufwendungen und Erträge nicht im Jahresabschluss der Gesellschaft erfasst werden dürfen. Dieser eigentlich nicht der Klarstellung bedürfende Grundsatz bringt ein allgemeines Prinzip zum Ausdruck: Vermögensgegenstände, die steuerlich als Sonderbetriebsvermögen eingeordnet werden, sind im Jahresabschluss der Gesellschaft nicht anzusetzen.[257] § 264c Abs. 3 Satz 2 HGB gewährt ein Wahlrecht, einen dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechenden Steueraufwand der Gesellschafter offen abzusetzen oder hinzuzurechnen. Dadurch soll die Kapitalgesellschaft & Co. KG der Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden. Das gilt auch für die OHG mit ausschließlich juristischen Personen oder Kapitalgesellschaften & Co. KGs als Gesellschaftern. Aufgrund der transparenten Besteuerung ist die Personengesellschaft Steuersubjekt nur hinsichtlich der Gewerbesteuer. Gleichwohl kann der geltende deutsche Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 1, § 4 Satz 1 SolZG) angesetzt werden.[258] Es handelt sich mithin um einen fiktiven Steueraufwand, der auch so gekennzeichnet sein muss.[259] Es soll der Betrag herangezogen werden, der bei einer Körperschaft der Körperschaftssteuer unterlegen hätte.[260]

[257] Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 46.
[258] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264c HGB Rn. 73; Ischebeck/Nissen-Schmidt, in: HdR, § 264c HGB Rn. 31.
[259] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264c HGB Rn. 74; Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 49.
[260] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264c HGB Rn. 74.

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