Tz. 24

Kleinstkapitalgesellschaften sind in § 267a HGB definiert. Sie können auf die Privilegierungen zugunsten der kleinen Kapitalgesellschaften zurückgreifen (§ 267a Abs. 2 HGB) und erhalten zusätzliche Vorteile. So ist die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang dann entbehrlich, wenn sie

  • Angaben zu den Haftungsverhältnissen unter der Bilanz vermerken. Das wird insbesondere bei der GmbH mit bloßer Komplementärfunktion für die KG relevant.
  • Angaben zu Vorschüssen und Zinsen zugunsten der Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) unter der Bilanz vermerken. Details ergeben sich aus § 285 Nr. 9c HGB.
  • Angaben über den Bestand an eigenen Aktien bzw. eigenen Aktien, die von einem abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (§§ 1617 AktG) gehalten werden, unter der Bilanz vermerken. Details ergeben sich aus § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Diese Regelung ist nur auf AGs oder KGaAs anwendbar. Für eine GmbH mit eigenen Anteilen ist eine derartige Pflicht entbehrlich.

Die vorliegenden Angaben und der Verzicht auf einen Anhang stehen in einem Wechselseitigkeitsverhältnis. Entweder kommt die Kleinstkapitalgesellschaft diesen drei Angaben nach – dann entfällt der Anhang zwingend. Es ist nicht gestattet, quasi freiwillig gleichwohl einen Anhang zu errichten, der aber nicht auf alle Anforderungen von §§ 284, 285 HGB (unter Beachtung von § 288 Abs. 1 HGB) eingeht (§ 284 HGB). Das zeigt sich besonders deutlich bei einer AG. Diese kann gem. § 160 Abs. 3 AktG auf die vielfältigen Anhangangaben gem. § 160 Abs. 1 AktG nur verzichten, wenn sie keinen Anhang erstellt. Erstellt sie einen Anhang, sind diese Angaben zwingend aufzunehmen.

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