Tz. 295

In IAS 19 wird eine Differenzierung zwischen ansammelbaren Ansprüchen – bspw. aus Gleitzeitguthaben oder Urlaubsgewährung – sowie nicht ansammelbaren Ansprüchen – z. B. aus Erziehungsurlaub oder Krankheit – vorgenommen. Für die ansammelbaren Ansprüche gilt, dass diese in Höhe der zum Stichtag der Zwischenberichtsperiode angesammelten Beträge als Rückstellung zu passivieren sind. Dies gilt auch, sofern von einer Kompensation bis zum Stichtag des jährlichen Abschlusses ausgegangen werden kann. Für nicht ansammelbare Ansprüche gilt hingegen, dass diese im Zahlungspunkt als Aufwand zu erfassen sind. Eine vorzeitige Abgrenzung als Schuld scheidet für nicht ansammelbare Ansprüche demnach aus (IAS 34.B10).[394]

[394] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 37 Rn. 33; Hebestreit, in: Beck IFRS-Hdb., § 43 Rn. 87.

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