Tz. 293

Sind bereits bei jährlichen Abschlüssen zahlreiche Schätzungen für Abgrenzungs- und Bewertungsfragen erforderlich, ist deren Umfang in Zwischenberichten – u. a. aus Wirtschaftlichkeitsgründen – nochmals höher. IAS 34.41 betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Verlässlichkeit der aus Schätzungen hervorgehenden Abschlussinformationen.

Eine Korrektur von Schätzungen ist erforderlich, wenn sich die Umstände ändern, auf deren Grundlage die Schätzung erfolgt ist bzw. neue Erfahrungen, Informationen oder Entwicklungen bestehen (IAS 8.34). Liegen Zweifel vor, ob es sich um eine Änderung der Rechnungslegungsmethode oder um eine Schätzungsänderung handelt, so ist die Änderung grundsätzlich als Schätzungsänderung zu betrachten (IAS 8.35). Wie auch bei jährlichen Abschlüssen führen Schätzungsänderungen nicht zu Anpassungen von bereits dargestellten Zwischenberichtsperioden. Beachtlich sind die Effekte einer Schätzungsänderung für die Ergebnisermittlung der Periode, in der sich auch der Eintritt der Schätzungsänderung vollzieht, soweit sich die Schätzungsänderung auf den Zeitraum bis zum Zwischenberichtszeitpunkt bezieht. In Übereinstimmung mit IAS 34.36 spiegeln die in einer Zwischenberichtsperiode dargestellten Erträge und Aufwendungen alle Änderungen vorheriger Schätzungen wider.[392]

[392] Hebestreit, in: Beck IFRS-Hdb., § 43 Rn. 78.

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