Tz. 103

§ 264a HGB ist ausgeschlossen, wenn an der Personengesellschaft eine weitere Personengesellschaft als Komplementärin beteiligt ist, jedoch Komplementärin eine natürliche Person als persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter hat. Die Gläubiger können in diesem Fall bis zum Komplementär der Komplementärin gem. § 128 HGB (direkt) durchgreifen.

 

BEISPIEL 1

Komplementärin der A-KG ist die B-KG. Bei B-KG ist C-KG Komplementärin. Bei C-KG ist N als natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter. Ein Gläubiger der A-KG kann über § 128 HGB die B-KG in Anspruch nehmen; deshalb ist er Gläubiger der C-KG und kann diese über doppelte Anwendung von § 128 HGB in Anspruch nehmen. Somit ist er auch Gläubiger von N und kann diesen durch dreifache Anwendung von § 128 HGB in Anspruch nehmen. Der Schutz des zweiten Abschnitts des dritten HGB-Buches ist daher entbehrlich.

Auch hier gelten für die durch eine natürliche Person vermittelte Personengesellschaft die besagten Indizien, ob sie am gemeinsamen Zweck teilhat oder nicht.

 

BEISPIEL 2

Die C-KG mit N als Komplementär hat keine andere Funktion als die Vermeidung von § 264a HGB bei der B-KG. Bei der B-KG gibt es mit der X-GmbH weitere Komplementärin. N ist Gesellschafter der C-KG, weil er dort einziger Komplementär ist. Die C-KG ist jedoch nur Scheingesellschafter bei der B-KG, weil sie nicht am gemeinsamen Zweck teilnimmt. Die B-KG ist § 264a HGB unterworfen. Das gilt dann auch für die A-KG, weil die B-KG einziger persönlich haftender Gesellschafter ist.

 

Tz. 104

Unklar ist die Einschaltung einer gesetzestypischen KGaA als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter. Die KGaA ist als Kapitalgesellschaft selbst § 264 HGB unterworfen, weist jedoch mit dem Komplementär einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf. Ist der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter der KGaA eine natürliche Person, ist eine Anwendung von § 264a HGB auf die Personengesellschaft nicht geboten, wenn die KGaA persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. Der Wortlaut bestätigt dieses Ergebnis zwar nicht, jedoch der Sinn und Zweck. Ob Komplementärin der KG eine KG mit einer natürlichen Person als Komplementär oder eine KGaA mit einer natürlichen Person als Komplementär ist, ist gleichgültig.

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