aa) Vollständige und verkürzte Zwischenabschlüsse

 

Tz. 282

Ein Zwischenbericht kann entweder in der Form eines vollständigen oder eines verkürzten Abschlusses aufgestellt werden. IAS 34 gibt einen Mindestumfang vor und gestattet zugleich eine umfassendere Darstellung.

 

Tz. 283

Wird ein vollständiger Zwischenbericht aufgestellt, so hat dieser die durch IAS 1 für einen vollständigen Abschluss definierten Bestandteile zu enthalten (IAS 34.5). Hierzu zählen

  • eine Bilanz zum Abschlussstichtag,
  • eine Darstellung von Gewinn und Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) für die Periode,
  • eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode,
  • einen Anhang mit einer zusammenfassenden Darstellung wesentlicher Rechnungslegungsmethoden und sonstiger Erläuterungen,
  • Vergleichsinformationen im Sinne des IAS 1.38 und 1.38 A und
  • eine "dritte Bilanz", sofern Rechnungslegungsmethoden rückwirkend angewendet werden, Posten rückwirkend angepasst oder gemäß IAS 40.A–D rückwirkend umgegliedert werden.

Neben den Abschlussbestandteilen als solche muss auch die Übereinstimmung von Form und Inhalt dieser Abschlussbestandteile mit den von IAS 1 ausgehenden Anforderungen an vollständige Abschlüsse gegeben sein (IAS 34.9).

 

Tz. 284

Der verkürzte Zwischenbericht weist die gleichen Abschlussbestandteile wie ein vollständiger Jahresabschluss auf, wobei der inhaltliche Umfang der einzelnen Bestandteile im Vergleich zu einem vollständigen Jahresabschluss verkürzt ist. Insofern handelt es sich um eine komprimierte Darstellung der einzelnen Abschlussbestandteile.[381]

IAS 34.8 enthält eine Auflistung der Mindestbestandteile:

  • verkürzte Bilanz
  • verkürzte Darstellung(en) von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis
  • verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung
  • verkürzte Kapitalflussrechnung
  • ausgewählte erläuternde Anhangangaben

Für einen verkürzten Zwischenabschluss sind gemäß IAS 34.10 mindestens alle Posten anzugeben, die im aktuellen (d. h. dem letzten veröffentlichten) Jahres-/Konzernabschluss des bilanzierenden Unternehmens ausgewiesen wurden. Darüber hinaus sind mindestens diejenigen Anhangangaben vorzunehmen, die durch IAS 34 vorgeschrieben werden. Eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Posten oder Anhangangaben ist erforderlich, wenn ihr Auslassen eine irreführende Wirkung auf den Zwischenbericht hätte (IAS 34.10).

[381] Hebestreit, in: Beck IFRS-Hdb., § 43 Rn.11.

bb) (Vor-)Perioden und Vergleichszahlen

 

Tz. 285

Der Umfang von darzustellenden Perioden sowie von Vergleichswerten für die einzelnen Abschlussbestandteile ist Gegenstand der Bestimmungen des IAS 34.20 ff.

Für die Bilanz zum Ende der aktuellen Zwischenberichtsperiode muss eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahrs abgebildet werden (IAS 34.20(a)).

 

BEISPIEL 1

Beispiel für Vergleichszahlen in der Bilanz

 
Stand Stand
30.9.2013 31.12.2012

Die Gesamtergebnisrechnung sowie die GuV sind sowohl für die aktuelle Zwischenberichtsperiode als auch – falls davon abweichend – kumuliert für den Zeitraum von Beginn des Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin darzustellen. Zusätzlich sind Darstellungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres erforderlich (IAS 34.20(b)). Im Ergebnis sind somit insgesamt vier Angaben vorzunehmen.

 

BEISPIEL 2

Beispiel für Vergleichszahlen in der Gesamtergebnisrechnung sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung

 
01.01.–30.09. 01.01.–30.09. 3. Quartal 3. Quartal
2013 2012 2013 2012
 

Tz. 286

Bei der Eigenkapitalveränderungs- sowie der Kapitalflussrechnung müssen die Angaben für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin angegeben werden. Zusätzlich ist die Angabe der entsprechenden Vorjahreswerte notwendig (IAS 34.20(c) und 34.20(d)).

Für Anhangangaben gilt, dass diese üblicherweise kumuliert für den Zeitraum seit Beginn des Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin anzugeben sind.[382]

 

BEISPIEL

Beispiel für die Angabe von Vergleichszahlen für die Abschlussbestandteile

Bei der X-AG stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Quartalsweise stellt die X-AG freiwillig Zwischenberichte nach IFRS auf. Folgende Angaben muss der Zwischenbericht zum 30.09.2013 enthalten:

  • Bilanzen zum 30.09.2013 und zum 31.12.2012
  • Gesamtergebnisrechnungen für die Zeiträume Januar bis September 2013, Januar bis September 2012, sowie Juli bis September 2013 und Juli bis September 2012
  • Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnungen für die Zeiträume Januar bis September 2013 und Januar bis September 2012
  • Anhangangaben für den Zeitraum Januar bis September 2013
 

Tz. 287

Ist die werbende Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens stark saisonabhängig, kann die Aufnahme von Informationen über zwölf Monate bis zum Ende der Zwischenberichtsperiode sowie Vergleichsinformationen für die vorangegangene zwölfmonatige Berichtsperiode angeraten sein. Die zusätzliche Angabe dieser Informationen bei Unternehmen mit saisonabhängigem Geschäft ist jedoch lediglich optional (IAS 34.21).

[382] Meyer, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IAS 34 Rn. 14.

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