aa) Grundsatz

 

Tz. 180

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 6.000.000 EUR
  • Umsatzerlöse von 12.000.000 EUR
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 50

Im Ergebnis darf somit nur eines dieser Merkmale überschritten werden, um eine Gesellschaft als kleine einzuordnen. Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264d HGB kann niemals eine kleine Kapitalgesellschaft sein; sie ist immer eine große (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

 

Tz. 181

Mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der Kriterien, die für kleine Kapitalgesellschaften gelten. Zugleich dürfen sie aber nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:

  • Bilanzsumme von 20.000.000 EUR
  • Umsatzerlöse von 40.000.000 EUR
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250

Im Ergebnis darf somit nur eines dieser Merkmale überschritten werden, um eine Gesellschaft als mittelgroße einzuordnen. Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264d HGB kann niemals eine mittelgroße Kapitalgesellschaft sein; sie ist immer eine große (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).

 

Tz. 182

Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der bei den mittelgroßen Gesellschaften genannten Kriterien. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften i. S. d. § 264d HGB sind immer große Kapitalgesellschaften.

 

Tz. 183

Wird nur ein Schwellenwert überschritten, ist die größere Kapitalgesellschaftsform nicht erreicht, auch wenn dieses Merkmal exorbitant überschritten wird. Werden hingegen zwei Schwellenwerte nur geringfügig überschritten, ist die größere Kapitalgesellschaftsform erreicht. Das genaue Erreichen eines Schwellenwertes führt noch nicht zum Überschreiten.[281]

 

BEISPIEL

Verwaltet eine AG ein Immobilienvermögen mit Buchwerten von 45 Mio. EUR und Verkehrswerten von 100 Mio. EUR, erzielt sie ggf. Umsatzerlöse aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 277 Abs. 1 HGB) in Höhe von etwa 5 Mio. EUR und benötigt dafür nur wenige kaufmännische und technische Mitarbeiter. Trotz der hohen Bilanzsumme bleibt es bei der Einordnung als kleine Kapitalgesellschaft.

 

Tz. 184

Kardinalproblem bei der Einteilung der Größenklassen ist die Einordnung als kleine Kapitalgesellschaft, wenn von der Abschlussprüfung abgesehen werden soll (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine fehlerhafte Einordnung führt zu einem der seltenen Fälle unheilbarer Nichtigkeit des Jahresabschlusses. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist eine der wenigen Fehlervorschriften, die nicht in der Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG genannt sind. So ist insbesondere Vorsicht geboten, wenn die Bilanzsumme nahe dem Schwellenwert von § 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist; ggf. müssen Vermögensgegenstände zugerechnet werden oder selbst geschaffene Immaterialgüter müssen mit Blick auf den Stetigkeitsgrundsatz weiterhin angesetzt werden. Auch bei den Umsatzerlösen muss präzise darauf geachtet werden, dass alle betriebstypischen Leistungen einbezogen werden. Wird die (vermeintlich) kleine Kapitalgesellschaft einer freiwilligen Abschlussprüfung unterworfen, steht diese einer gesetzlichen Prüfung gleich, wenn die Mindestanforderungen an die gesetzliche Abschlussprüfung beachtet worden sind.[282] Stellt sich später heraus, dass die Schwellenwerte unzutreffend ermittelt worden sind und doch eine mittelgroße Kapitalgesellschaft vorgelegen hat, ist der Jahresabschluss zumindest nicht deswegen nichtig.[283]

[281] Zu all dem siehe Winkeljohann/Lawall, in: BeckBilKo, § 267 HGB Rn. 5.
[282] Bormann, in: MüKo-BilR, § 316 HGB Rn. 21.
[283] Bormann, in: MüKo-BilR, § 316 HGB Rn. 21.

bb) Besonderheiten für kleine Kapitalgesellschaften

 

Tz. 185

Das Bilanzrecht ist auf große Kapitalgesellschaften ausgerichtet. Für kleine Kapitalgesellschaften sind Befreiungen und Erleichterungen vorgesehen. Da sind:

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