Tz. 244

Der deutsche Gesetzgeber hat von dem in Art. 5 lit. b) IAS VO vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch gemacht und den Kreis der Pflichtanwender durch § 315a Abs. 2 HGB auf Mutterunternehmen erweitert, welche die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt (lediglich) beantragt haben. Durch diese zeitliche Vorverlagerung soll dem Informationsbedürfnis der potenziellen Anleger Rechnung getragen werden.[347] Die Antragstellung muss bis zum jeweiligen Bilanzstichtag durch das Mutterunternehmen erfolgt sein; wie bei Abs. 1 genügt die Antragstellung z. B. durch ein Tochterunternehmen nicht.[348]

 

Tz. 245

Der Wortlaut von Abs. 2 ist missglückt. Zum einen wird für den Begriff des Wertpapiers nicht (wie im Rahmen des Abs. 1) auf die Finanzmarktrichtlinie, sondern auf § 2 Abs. 1 WpHG verwiesen; zum anderen stellt die Norm nicht auf den geregelten Markt im Sinne der Finanzmarktrichtlinie, sondern auf den organisierten Markt i. S. v. § 2 Abs. 5 WpHG ab. Materiell können sich daraus aber keine Unterschiede ergeben, da nach der Gesetzesbegründung lediglich der Zeitpunkt für die Verpflichtung zur IFRS-Konzernrechnungslegung vorverlegt,[349] nicht jedoch der Kreis der Verpflichteten ansonsten erweitert werden sollte. Für die Begriffsbestimmung gelten daher die gleichen Kriterien wie oben, vgl. Tz. 240, 243.[350]

[347] BT-Drucks. 15/3419, 35.
[348] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 315a HGB Rn. 7.
[349] BT-Drucks. 15/3419, 35.
[350] Vgl. dazu Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 315a HGB Rn. 30; Wüstemann/Wüstemann, in: GroßKo-HGB, § 315a HGB Rn. 7.

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