Tz. 216

Die Vorschrift wurde im Jahre 2012 im Zuge des MicroBilG eingefügt. Der Gesetzgeber will sehr kleine Kapitalgesellschaften soweit wie möglich von den Aufgaben der Rechnungslegung entlasten.[326] Weil aber nur zwei der drei Größenmerkmale nicht überschritten sein müssen, kann es insbesondere bei vermögensverwaltenden (Holding-)Gesellschaften mit einer beliebig hohen Bilanzsumme vorkommen, dass diese als Kleinstgesellschaft gem. § 267a HGB zu qualifizieren sind. Darauf hat der Gesetzgeber mit einer Änderung der Vorschrift durch das BilRUG reagiert.

[326] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267a HGB Rn. 4; ausführlich Suchan, in: MüKo-BilR, § 267a HGB Rn. 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge