Tz. 216
Die Vorschrift wurde im Jahre 2012 im Zuge des MicroBilG eingefügt. Der Gesetzgeber will sehr kleine Kapitalgesellschaften soweit wie möglich von den Aufgaben der Rechnungslegung entlasten.[326] Weil aber nur zwei der drei Größenmerkmale nicht überschritten sein müssen, kann es insbesondere bei vermögensverwaltenden (Holding-)Gesellschaften mit einer beliebig hohen Bilanzsumme vorkommen, dass diese als Kleinstgesellschaft gem. § 267a HGB zu qualifizieren sind. Darauf hat der Gesetzgeber mit einer Änderung der Vorschrift durch das BilRUG reagiert.
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