Tz. 172

Bereits Art. 53 Abs. 2 der 4. EG-Richtlinie schrieb die Überprüfung der Finanzschwellenwerte alle fünf Jahre vor. Daher hat die Vorschrift seit ihrer Statuierung durch das BilRiLiG häufig eine Änderung erfahren. Die Größenschwellen wurden jeweils in den Jahren 2002, 2004 und 2008 geändert.[275] Mit dem BilRuG erging die nächste Änderung. Allerdings ist die im Referentenentwurf vorgesehene Ausklammerung aktiver Steuerlatenzen bei der Berechnung der Bilanzsumme nun doch nicht Gesetz geworden.

[275] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267 HGB Rn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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