Tz. 109

Die Vorschrift wurde einst durch das KapCoRiLiG im Jahr 2000[184] zur Umsetzung von Art. 57a Abs. 2 Satz 1 lit. b) der 4. EG-Richtlinie in das HGB eingefügt.[185] Die Änderung von § 264b Nr. 3, Nr. 4 a. F. in § 264b Nr. 3 HGB der folgenden Fassung durch das EHUG betraf die Offenlegung und war eher formaler Natur. Nach dem RefE zum BilRUG sollte § 264b HGB grundlegend geändert und § 264 Abs. 3 HGB angepasst werden. Bereits im RegE zum BilRUG wurde davon Abstand genommen und es gilt eine Version fort, die in etwa dem bisherigen Wortlaut entspricht.

[184] BGBl. 2000 153.
[185] RL 90/605/EWG.

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