Tz. 167

Eine Kapitalmarktorientierung ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nimmt. In Deutschland werden die Voraussetzungen durch den regulierten Markt (§§ 32 ff. BörsG) erfüllt. Börsen in anderen EU-Staaten bzw. EWR-Vertragsstaaten sind inländischen Börsen gleichgestellt.[270] Keine Kapitalmarktorientierung liegt bei bloßer Teilnahme am Freiverkehr (§ 48 BörsG) vor. Als Wertpapiere kommen alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren in Betracht; ausgenommen sind nur Zahlungsinstrumente.[271] Es genügt für die Kapitalmarktorientierung, dass die Zulassung beantragt ist.[272]

[270] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3; Reiner, in: MüKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3.
[271] Reiner, in: MüKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3.
[272] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264d HGB Rn. 3.

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