Tz. 261

Der formale Übergangsprozess, d. h. der Übergang von den bisher angewandten Rechnungslegungsvorschriften (previous GAAP) zum ersten IFRS-Abschluss wird durch IFRS 1.6 i. V. m. 1.21 geregelt. Grundsätzlich ist eine Differenzierung zwischen drei Perioden erforderlich:[366]

 

Tz. 262

Der IFRS-Eröffnungsbilanz kommt eine Schnittstellenfunktion zu, da sie den Übergangszeitpunkt und damit den Ausgangspunkt der Rechnungslegung nach IFRS darstellt. Das Erfordernis zur Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz ergibt sich durch die in IFRS 1.21 geforderte Darstellung von drei Bilanzen. Zurückzuführen ist dies auf die Vorgaben des IAS 1, nach denen im Falle von Abschluss- und Darstellungsänderungen auch die Eröffnungsbilanz der Vorperiode veröffentlichungspflichtig ist. Der 2-Perioden-Vergleich ist dabei als Mindestnorm zu verstehen, ein mehrjähriger Periodenvergleich ist gestattet.[367]

[366] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 6 Rn. 17; Theile,in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 8503.
[367] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 6 Rn. 15.

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