Tz. 105

Die Vorschrift bestimmt, wer "gesetzlicher Vertreter" ist, wenn der zweite Abschnitt auf diesen verweist. Die KapCo-Gesellschaft kann nicht selbst den "gesetzlichen Vertreter" bestimmen, sondern vielmehr ordnet das Gesetz an, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans der Komplementärin gesetzliche Vertreter der KapCo-Gesellschaft sind. Damit wird gesetzlich nur das fixiert, was zuvor durch die Rechtsprechung in anderen Fragen zur GmbH & Co. KG bereits entschieden worden war[183]. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 335b HGB, der die Sanktionsvorschriften §§ 331, 334 HGB auch auf die Personengesellschaft und ihre gesetzlichen Vertreter bezieht.

[183] So BT-Drucks. 14/1806, 18; siehe aber auch Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264a HGB Rn. 14, die eine Abweichung von § 41 GmbHG erkennen.

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