Tz. 12

Durch § 264 HGB verpflichtete Gesellschaften haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und daneben einen Lagebericht aufzustellen. Der Lagebericht steht somit neben dem Anhang und ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses.[19] Die Trennung von Anhang als Ergänzung zum Jahresabschluss und Lagebericht als selbstständigem Teil, der nicht zum Jahresabschluss gehört, ist wichtig. Nichtig gem. § 256 AktG kann nur der Jahresabschluss sein.[20] Das kann bei Fehlern im Anhang, unzutreffender Prüfung oder fehlender Einbeziehung in die Feststellung gegeben sein. Trotz zutreffenden Zahlenwerks kann wegen der Fehler im Anhang oder im Zusammenhang mit diesem der Jahresabschluss nichtig sein, sodass bei einer erneuten Aufstellung das Zahlenwerk, mit allen Konsequenzen für die Gesellschaft, erneut zu prüfen ist. Der Lagebericht spielt dabei hingegen keine Rolle.[21] Der Anhang ist in §§ 284288 HGB geregelt und erläutert das Zahlenwerk, während der Lagebericht (§§ 289, § 289a HGB) über Geschäftsverlauf und Unternehmenslage informiert.[22]

[19] Dazu BGH v. 15.11.1993, II ZR 235/92, BGHZ 124, 111 (122); Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 20; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 5; Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 10.
[22] Kessler, in: MüKo-BilR, § 284 HGB Rn. 5.

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