Tz. 11

Zur Aufstellung verpflichtet sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Das sind der Vorstand bei der AG, die Geschäftsführer bei der GmbH sowie die persönlich haftenden Gesellschafter bei der KGaA. Bei mehreren Geschäftsleitern kann zwar einem die Zuständigkeit zugewiesen werden, jedoch besteht Gesamtverantwortung.[15] Das wirkt sich nicht allein dann aus, wenn der Jahresabschluss fehlerhaft war. Trotz einer (zulässigen) internen Zuweisung an einen Geschäftsleiter sind alle für die Einhaltung der Fristen verantwortlich. Erkrankt der zuständige Geschäftsleiter, müssen die anderen dafür sorgen, dass die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen eingehalten werden. Weil die h. M. auch stellvertretende Geschäftsführer (§ 44 GmbHG) bzw. Vorstandsmitglieder (§ 94 AktG) für zur Unterschrift gem. § 245 HGB verpflichtet hält,[16] müssen diese auch die Verantwortung der Aufstellung tragen. Wechseln Organmitglieder zwischen Ende des Geschäftsjahres und Aufstellung des Jahresabschlusses, sind die neuen Organmitglieder verantwortlich.[17] Aus nachwirkenden Loyalitätspflichten[18] ergibt sich die Pflicht eines ausgeschiedenen Organs, auf Besonderheiten für den Jahresabschluss hinzuweisen (nicht: am Jahresabschluss mitzuwirken).

[15] BGH v. 8.7.1985, II ZR 198/84, NJW 1986, 54 (55); v. 26.6.1995, II ZR 109/94, ZIP 1995, 1334 (1336); Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 7; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 7; ausführlich Crezelius, in: Scholz, GmbHG, § 41 GmbHG Rn. 5 f.
[16] Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 245 HGB Rn. 12.
[17] Baetge/Commandeur/Hippel, in: HdR, § 264 HGB Rn. 8.
[18] Zu nachwirkenden Loyalitätspflichten Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, § 43 GmbHG Rn. 220.

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