Tz. 141

Maßgeblich für die Einordnung als Eigenkapital ist, dass künftige Verluste das entsprechende Konto belasten.[224] So ist für das Kapitalkonto I immer Eigenkapitalcharakter anzunehmen, während das Darlehenskonto nie Eigenkapitalcharakter haben kann. Für die weiteren Kapitalkonten kommt es maßgeblich darauf an, ob § 169 Abs. 2 HGB gilt. Das wird bei den Rücklagen gewürdigt. Wichtig ist jedoch, dass die Haftsumme nicht das Eigenkapital begrenzt. Die potenzielle Möglichkeit der Gesellschafter, ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II auf ihre Darlehenskonten umzubuchen, spricht nicht gegen den Eigenkapitalcharakter. Rücklagen in einer Kapitalgesellschaft können schließlich auch durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss dem Bilanzgewinn zugeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge