Tz. 59

Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln. Erfasst sind somit GmbH, AG und KGaA. Über § 264a HGB ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil § 264b HGB eine großzügigere Regelung für GmbH & Co. KGs aufstellt.[103] Nicht von § 264b HGB ist jedoch die Komplementär-GmbH erfasst, sodass für diese ein Jahresabschluss nach den Regeln der §§ 238 ff. und §§ 264 ff. HGB aufzustellen ist. Eine Befreiung davon wird nur über § 264 Abs. 3 HGB erreicht.

 

BEISPIEL

Die A-AG ist Gesellschafterin der G-GmbH, die für einen bestimmten Teilbereich der Produktpalette der A-AG Forschung und Entwicklung betreibt. Die K-KG verwaltet einige Immobilien. Komplementärin ist die G-GmbH, Kommanditistin ist die A-AG. Die K-KG unterfällt § 264a HGB und kann § 264b HGB bei Einbeziehung in den Konzernabschluss der A-AG (oder einer Muttergesellschaft von dieser) in Anspruch nehmen. Die G-GmbH kann sich trotz Komplementäreigenschaft bei der K-KG nicht auf § 264b HGB berufen, sondern muss einen eigenen Jahresabschluss aufstellen, der den §§ 264 ff. HGB entspricht. Eine Ausnahme kommt nur über § 264 Abs. 3 HGB in Betracht.

[103] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 73.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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