Tz. 235

Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen, das zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 HGB verpflichtet ist, diesen nach dem Regelwerk der IFRS (und nicht ausschließlich nach dem Regelwerk der §§ 290 ff. HGB) aufstellen muss. Die Verpflichtung zur Beachtung der IFRS gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB, die die Voraussetzungen der IAS-VO sowie des § 315a HGB erfüllen. Die Norm statuiert keine eigenständige Konsolidierungspflicht, sondern setzt diese vielmehr voraus. Insbesondere bestimmt sich die Konsolidierungspflicht nicht nach Maßgabe von IFRS 10, sondern ausschließlich nach § 290 HGB. Anders formuliert: Ist nach § 290 HGB die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht begründet, kommt es weder nach dieser Vorschrift noch nach IFRS zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.[336]

 

Tz. 236

Die Norm gilt entsprechend für Kreditinstitute (§ 340i HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341j HGB) sowie für Unternehmen, die nach dem Publizitätsgesetz (PublG) zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind (§ 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG).[337]

[336] Kraft/Link, ZGR 2013, 514, (516); Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 11.
[337] Zu Einzelheiten der Konzernrechnungslegungspflicht nach dem PublG vgl. Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 290 HGB Rn. 100 ff.

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