Tz. 233

Die Norm bildet die nationale Rechtsgrundlage für die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) in der deutschen Konzernrechnungslegung. Sie steht neben der sog. IAS-VO der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards)[334] und ergänzt diese.

Aus §§ 290 ff. HGB ergibt sich, welche Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Die IAS-VO statuiert für bestimmte dieser Mutterunternehmen, nämlich für kapitalmarktorientierte Unternehmen (sog. Pflichtanwender), die Verpflichtung, den Konzernabschluss nicht nach HGB sondern nach IFRS zu erstellen. § 315a Abs. 1 HGB setzt eine solche Konzernrechnungslegungspflicht nach IFRS voraus und bestimmt, welche Normen des HGB zu Konzernabschluss und Konzernlagebericht (gleichwohl) zusätzlich anzuwenden sind.

Art. 4 IAS-VO räumt den nationalen Gesetzgebern das Wahlrecht ein, die Konzernrechnungslegungspflicht nach IFRS über die Pflichtanwender hinaus auf weitere Unternehmen auszudehnen. In § 315a Abs. 2 HGB hat der deutsche Gesetzgeber von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Konzernrechnungslegungspflicht nach IFRS auf bestimmte Mutterunternehmen, die eine Börsennotierung nur beantragt haben, ausgedehnt.

§ 315a Abs. 3 HGB gestattet darüber hinaus allen anderen Mutterunternehmen (d. h. solchen, die nicht unter Abs. 1 oder Abs. 2 fallen), freiwillig ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.

In allen Fällen befreit der ordnungsgemäß nach IFRS-Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Vorgaben in Abs. 1 aufgestellte Konzernabschluss das betreffende Mutterunternehmen davon, (auch) einen Konzernabschluss nach HGB aufzustellen.

[334] ABl. 2002, L 243, 1.

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