Tz. 171

§ 267 HGB definiert drei Kategorien von Kapitalgesellschaften. Von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl wird es abhängig gemacht, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften handelt. Bereits die 4. EG-Richtlinie schrieb die Überprüfung der Schwellenwerte spätestens alle 5 Jahre vor, sodass bei (wegen Nichtigkeit notwendiger) Neuaufstellung von Jahresabschlüssen ggf. frühere Schwellenwerte beachtet werden müssen.[274] Durch das MicroBilG sind zusätzlich noch Kriterien für Kleinstkapitalgesellschaften in § 267a HGB statuiert worden. Der zweite Abschnitt des dritten HGB-Buches, d. h. alle Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften, gilt uneingeschränkt für große Kapitalgesellschaften. Einige Ausnahmen vom detaillierten Ausweis einzelner Posten, den Prüfungspflichten und den Offenlegungspflichten werden für mittelgroße Kapitalgesellschaften angeordnet. Noch stärkere Ausnahmen davon gibt es für kleine Kapitalgesellschaften oder Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a HGB.

[274] Überblick dazu bei Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267 HGB Rn. 3.

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