Tz. 125

KapCo-Gesellschaften im Sinne von § 264a HGB sind nach wie vor Personengesellschaften. Durch die alleinige persönlich unbegrenzte Haftung einer Kapitalgesellschaft entsprechen sie i.E. einer Kapitalgesellschaft und unterliegen daher den detaillierten Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungspflichten von Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, alle Modifikationen in einer Vorschrift zu erfassen.[201] Das Alternativmodell sieht vor, gesondert jede einzelne Vorschrift um einen Absatz für die Gesellschaften im Sinne des § 264a zu ergänzen.[202] Praktische Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

[201] BT-Drucks., 14/1806, 20.
[202] Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264c HGB Rn. 1; Reiner, in: MüKo-HGB, §§ 264a–c Rn. 12.

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