Tz. 280

IAS 34 ist darauf ausgerichtet, den Mindestinhalt eines Zwischenberichts (bspw. Quartalsabschluss) und die Ansatz- und Bewertungsgrundsätze in diesem Bericht festzulegen.[379]

 

Tz. 281

Aus dem Standard ergeben sich weder unmittelbare Verpflichtungen zur Aufstellung eines Zwischenberichts noch enthält er Vorgaben zur Länge von Zwischenperioden oder zu Fristen, die für die Vorlage von Zwischenabschlüssen beachtlich sind. Stattdessen obliegt die Festlegung des Geltungs- und Anwendungsbereichs den nationalen Standardsetzern und Börsenplätzen. Nur für den Fall, dass eine Zwischenberichterstattung nach IFRS vorgesehen ist bzw. es zu einer freiwilligen Aufstellung kommt, müssen die Vorschriften des IAS 34 berücksichtigt werden.[380]

[379] Lüdenbach/Christian, IFRS-Essentials, 2010, 291.
[380] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 37 Rn. 2.

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