Tz. 219
Weil Kleinstkapitalgesellschaften als kleine Kapitalgesellschaften gelten (§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB), können sie grundsätzlich alle Befreiungen bzw. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen. Dazu kommen die folgenden zusätzlichen Erleichterungen und Befreiungen:
- § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB: Die Kleinstkapitalgesellschaft ist von der Erweiterung um einen Anhang befreit, wenn sie die folgenden Angaben unter der Bilanz macht: Haftungsverhältnisse (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB); Vorschüsse, Kredite etc. zugunsten von Geschäftsleitern (§ 285 Nr. 9c HGB; Bestand eigener Aktien (§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG). In diesem Fall ist jedoch die Bewertung von Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen (§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB). Beim Verzicht auf den Anhang müssen zudem Angaben im Sinne von § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB gem. § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB unter der Bilanz gemacht werden.
- § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB: Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Bilanz auf die Buchstaben der Abs. 2 und 3 von § 266 HGB beschränken. Sie geben nur an: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, (aktive) Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern, Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, (passive) Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern. In diesem Fall ist jedoch die Bewertung von Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen (§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB).
- § 275 Abs. 5 HGB: Kleinstkapitalgesellschaften können ihre GuV auf die 8 Posten begrenzen. Da sind: Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. In diesem Fall ist jedoch die Bewertung von Deckungsvermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen (§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB).
- § 325a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 HGB: Die Vorteile für Kleinstkapitalgesellschaften können ggf. auch auf die Offenlegungspflichten für ausländische Kapitalgesellschaften angewendet werden, wenn sie in Deutschland über eine Zweigniederlassung verfügen.
- § 326 Abs. 2 HGB: Die Bilanz darf in elektronischer Form zur Hinterlegung eingereicht werden. Dazu siehe auch § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB und die Beschränkung der Einsichtnahme in das Unternehmensregister gem. § 9 Abs. 6 Satz 2 HGB; zur Hinterlegung siehe § 328 Abs. 5HGB. In diesem Fall ist jedoch die Bewertung von Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen (§ 253 Abs. 1 Satz 5 HGB).
- § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB: Herabsetzung eines bereits angedrohten Ordnungsgeldes auf 500 EUR bei Einreichung von Bilanz und GuV nach der 6-Wochenfrist.
- § 152 Abs. 4 AktG: Entbehrlichkeit ergänzender Angaben zum Grundkapital, zu den Kapitalrücklagen und zu den Gewinnrücklagen, wenn sie sich auf eine Grobgliederung der Bilanz beschränken (siehe bei § 266 Abs. 1 Satz 4). Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter, dass § 266 Abs. 1 Satz 4 nicht nur bei GmbHs, sondern eben auch für AGs gilt.
- § 158 Abs. 3 AktG: Entbehrlichkeit zusätzlicher Angaben zu Entnahmen und Einstellungen aus bzw. in Kapital- bzw. Gewinnrücklagen, soweit von der Grobgliederung der GuV im Sinne von § 275 Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.
- Die Erleichterungen gem. § 160 Abs. 3 AktG gelten jetzt auch für kleine Kapitalgesellschaften (siehe § 267 HGB vgl. Tz. 185).
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